Ab dem 12. August 2026 gelten die Kernpflichten der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Für viele Unternehmen stellen sich dabei dieselben Fragen: Wer ist eigentlich Hersteller im Sinne der PPWR? Was muss in die Konformitätserklärung (DoC)? Wie detailliert muss die Technische Dokumentation (TeDo) sein — und welche Nachweise reichen?
Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Rollen und Verantwortung, Dokumentationspflichten, Stoffbeschränkungen, Fristen und Durchsetzung — auf Basis der PPWR und der EU-Kommissionsguidance C(2026) 2151 vom März 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Compliance-Beratung dar. Die Regulierung befindet sich in Teilen noch in der Entwicklung — insbesondere Durchführungsrechtsakte und harmonisierte Normen sind noch ausstehend. Für verbindliche Einschätzungen empfehlen wir qualifizierte Rechts- oder Compliance-Beratung.
Rollen und Verantwortung
Wer ist unter der PPWR „Hersteller" - und wie wird die Rolle bestimmt?
Hersteller ist die juristische Person, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt (Art. 3(14)). Entscheidend ist nicht, wer produziert — sondern wessen Name oder Marke auf der Verpackung steht. Das bedeutet: Wer seine Marke auf der Verpackung hat, ist Hersteller. Wird die Verpackung ungebrandet aus einem Drittland importiert, übernimmt der EU-Importeur die Herstellerrolle (Art. 44(4)).
Kann die Herstellerrolle vertraglich übertragen werden?
Nein. Die Rolle ergibt sich kraft Gesetzes aus den tatsächlichen Umständen - sie kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung übertragen oder abgelehnt werden. Lieferanten können nicht für die PPWR-Pflichten ihrer Kunden haftbar gemacht werden.
Wer ist bei Private-Label-Produkten der Hersteller - Markeninhaber, Converter oder Händler?
Es kommt darauf an, wessen Name oder Marke zum Zeitpunkt des Verkaufs auf der Verpackung erscheint. In einem typischen Private-Label-Szenario, bei dem die Marke des Händlers auf der fertigen Verpackung steht, ist der Händler der Hersteller. Die physische Produktion oder Materialauswahl ist dabei nicht maßgeblich.
Was gilt bei Importen aus Drittländern?
Die in der EU ansässige Einheit, die die Verpackung auf dem Markt in Verkehr bringt — der Importeur — trägt die Verantwortung. Bringt der Importeur die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er sie in einer die Konformität beeinflussenden Weise, wird er selbst zum Hersteller nach Artikel 21 — mit allen DoC- und TeDo-Pflichten. Das betrifft die meisten Eigenmarken- und Private-Label-Importeure.
Welche Pflichten haben Händler und Großhändler?
Händler, die Verpackungen nicht unter eigenem Namen in Verkehr bringen und nicht verändern, müssen keine DoC erstellen. Ihre Pflicht ist eine der Sorgfalt (Art. 19): Kennzeichnung und Markierungen prüfen, EPR-Registrierung des Herstellers verifizieren, nichtkonforme Verpackungen vom Markt fernhalten und mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren. Wer Verpackungen unter eigenem Namen vermarktet, wird zum Hersteller — mit vollem Pflichtenprogramm.
Gilt eine einzige DoC für alle EU-Mitgliedstaaten?
Ja. Eine einzige DoC gilt EU-weit — es ist keine separate Erklärung pro Land oder Kunden erforderlich. Die DoC muss den Marktüberwachungsbehörden in einer von ihnen verstandenen Sprache vorgelegt werden können. Das ist eine Übersetzungspflicht, keine Pflicht zur Erstellung separater Dokumente.
Gilt die PPWR auch für interne Lieferketten - etwa wenn eine deutsche Zentrale Waren aus einer eigenen asiatischen Fabrik importiert?
Ja. Konzernstrukturen befreien nicht von den PPWR-Pflichten. Wer Verpackungen — auch von verbundenen Unternehmen — in die EU einführt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, übernimmt die Herstellerrolle nach Artikel 21 und muss DoC und TeDo für alle betroffenen Verpackungstypen erstellen.
Verpackungstypen und Granularität der DoC
Was ist ein „Verpackungstyp" - und deckt eine DoC mehrere SKUs ab?
Eine DoC ist pro Verpackungsspezifikation erforderlich, nicht pro SKU oder Produkt. Verpackungseinheiten, die dieselbe Materialzusammensetzung, Konstruktion, funktionale Eigenschaften und dasselbe Compliance-Profil aufweisen, können unter einer einzigen DoC zusammengefasst werden. Mehrere SKUs können auf dieselbe DoC verweisen, wenn die zugrunde liegende Verpackungsspezifikation identisch ist.
Ist eine Gruppierung wie „Primärverpackung – Polyethylen" ausreichend?
Nein. Eine generische Materialbezeichnung ist zu unspezifisch. Entscheidend sind die tatsächlichen Eigenschaften der Verpackung: genaue Polymergüte, Struktur, Additive, Druckfarben und etwaige Lebensmittelkontaktfunktion. Zwei Verpackungen unter demselben generischen Label können zu unterschiedlichen Compliance-Ergebnissen führen und benötigen dann jeweils eine eigene DoC.
Ist eine DoC pro SKU zulässig?
Ja, immer. Sie ist lediglich konservativer als in den meisten Fällen erforderlich. Für Unternehmen mit einer überschaubaren Anzahl von Verpackungsreferenzen kann eine SKU-genaue Dokumentation sogar einfacher zu verwalten sein. Für Unternehmen mit Hunderten von Referenzen ist die Gruppierung nach Verpackungstyp sowohl rechtlich zulässig als auch praktisch notwendig.
Benötigt jedes Verpackungskomponent (Flasche, Etikett, Umkarton, Folie) eine eigene DoC?
Komponenten, die nur als Teil einer zusammengesetzten Verpackungseinheit in Verkehr gebracht werden (z. B. ein Etikett auf einer Flasche), sind durch die DoC der Gesamtverpackungseinheit abgedeckt. Nur Komponenten, die eigenständig auf dem Markt platziert werden, benötigen eine eigene DoC.
Inhalt und Format der Konformitätserklärung (DoC)
Was muss eine DoC enthalten - gibt es eine offizielle Vorlage?
Die DoC richtet sich nach Artikel 39 und dem Muster in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40. Sie ist eine schriftliche Selbsterklärung des Herstellers, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5–12 PPWR erfüllt. Pflichtbestandteile sind:
- Eindeutige Identifikationsnummer der Verpackung
- Name und Adresse des Herstellers (oder Bevollmächtigten)
- Erklärung, dass die DoC in alleiniger Verantwortung des Herstellers ausgestellt wird
- Beschreibung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit
- Konformitätserklärung bezüglich der Anforderungen aus Artikeln 5–12 PPWR
- Verweise auf verwendete harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen
- Ggf. Verweis auf andere angewandte EU-Rechtsvorschriften
- Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der unterzeichnenden Person
Muss die DoC bei jeder Bestellung an Kunden weitergegeben werden?
Nein. Die PPWR schreibt nicht vor, die DoC mit jeder Lieferung zu übermitteln. Der Hersteller muss sie erstellen, aktuell halten, aufbewahren (5 Jahre Einwegverpackungen / 10 Jahre Mehrwegverpackungen) und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden vorlegen.
Muss die DoC in die Sprache jedes Mitgliedstaats übersetzt werden?
Die PPWR schreibt keine verpflichtende Sprachregelung für die DoC selbst vor. Sie muss den Behörden in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat geforderten Sprache vorgelegt werden können (Art. 38(9)) — eine Übersetzungspflicht im Bedarfsfall, keine Pflicht zur Mehrfachausstellung.
Kann eine DoC gleichzeitig mehrere EU-Verordnungen abdecken?
Ja. Art. 39(3) sieht ausdrücklich vor, dass eine einzige kombinierte DoC für mehrere EU-Rechtsakte ausgestellt werden kann, sofern jeder Rechtsakt benannt wird.
Kann eine Konformität mit der PPWR erklärt werden, wenn die Verpackung noch nicht recyclingfähig ist?
Die DoC erklärt die Konformität mit den aktuell geltenden Anforderungen. Die Recyclability-Grading-Anforderungen (Klassen A–C nach Art. 6) gelten erst ab dem 1. Januar 2030. Bis dahin darf keine Recyclingfähigkeit erklärt werden, die nicht substantiiert ist.
Technische Dokumentation (TeDo): Inhalt und Nachweise
Was muss die Technische Dokumentation enthalten?
Die TeDo ist das Nachweisdossier hinter der DoC. Sie wird pro Verpackungstyp nach Anhang VII (Modul A – interne Fertigungskontrolle) erstellt und muss die Konformität mit den Anforderungen der Artikel 5–12 belegen. Pflichtbestandteile sind:
- Allgemeine Beschreibung des Verpackungstyps
- Konstruktions- und Fertigungsinformationen
- Materialzusammensetzungsdaten
- Nachweise zur Einhaltung der jeweiligen PPWR-Anforderungen
- Verweise auf verwendete Normen oder Methoden
- Prüfberichte oder sonstige substantiierende Nachweise
Die TeDo muss nicht proaktiv eingereicht werden - sie ist aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen.
Wie lange muss die TeDo aufbewahrt werden?
5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen - jeweils ab dem Zeitpunkt des letzten Inverkehrbringens (Art. 15(3)). Auf begründete Anfrage einer nationalen Behörde muss die Dokumentation innerhalb von 10 Tagen vorgelegt werden.
Reicht eine Lieferantenselbstauskunft als Nachweis für die Stoffkonformität - oder sind Laborprüfungen erforderlich?
Die PPWR schreibt keine akkreditierten Laborprüfungen als einzige Nachweisform vor. Eine Lieferantenerklärung kann Teil der Nachweisbasis sein — die letztendliche Verantwortung für die Richtigkeit der TeDo liegt jedoch beim Hersteller. In der Praxis hängt die erforderliche Beweistiefe vom Risikoprofil der Verpackung und dem betreffenden Stoff ab.
Reicht eine „nicht absichtlich zugefügt"-Erklärung für PFAS?
Nein, in der Regel nicht. Die PPWR verlangt die Einhaltung von Stoffschwellenwerten - nicht nur die Abwesenheit einer Absicht. Für Lebensmittelkontaktverpackungen sollten Prüfdaten oder substanziellere Lieferantendeklarationen zu den relevanten PFAS-Grenzwerten eingeholt werden.
Müssen Klebstoffe in Kartonagen in der TeDo deklariert werden?
Ja. Alle in der Verpackung enthaltenen Stoffe müssen auf Konformität mit Art. 5 geprüft werden. Eine formale De-minimis-Ausnahme gibt es in der PPWR für Klebstoffe oder Nebenkomponenten nicht. Klebstoffe sind im Materialzusammensetzungsabschnitt der TeDo zu deklarieren - mit Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen Stoffbeschränkungen.
Stoffbeschränkungen (Schwermetalle, PFAS, SVHC)
Welche Stoffbeschränkungen gelten ab dem 12. August 2026?
Ab dem 12. August 2026 gilt Art. 5 für alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Verpackungstypen:
- Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI): Gesamtkonzentration ≤ 100 ppm — gilt für alle Verpackungen
- PFAS-Grenzwerte gelten ausschließlich für Lebensmittelkontaktverpackungen
Sind auch SVHC und CMR-Stoffe (Kategorien 1A/1B) ab August 2026 beschränkt?
Die PPWR führt ab August 2026 keine spezifischen Schwellenwerte für SVHC oder CMR-Stoffe 1A/1B als solche ein. Sie sind jedoch über den ersten Tatbestand von Artikel 5 erfasst: die allgemeine Pflicht zur Minimierung von „besorgniserregenden Stoffen" — die ab dem 12. August 2026 gilt und in der TeDo dokumentiert werden muss.
Was sind die PFAS-Grenzwerte - und wie stabil ist die aktuelle Regulierung?
Die PFAS-Beschränkung gilt für Lebensmittelkontaktverpackungen ab dem 12. August 2026. Es gelten drei Schwellenwerte: 25 ppb für jeden einzelnen PFAS (Zielanalyse, polymere PFAS ausgenommen), 250 ppb für die Summe aller PFAS per Zielanalyse sowie 50 ppm Gesamtfluor. Der 50-ppm-Wert fungiert als Screening-Gate: Liegt der Gesamtfluorgehalt darunter, gilt das Material als konform — ohne weitere Prüfung. Die regulatorische Lage kann sich durch delegierte Rechtsakte weiterentwickeln (Art. 5(5)).
Kennzeichnungspflichten
Welche Kennzeichnung ist ab dem 12. August 2026 erforderlich?
Die PPWR-Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 12 sind noch nicht durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert. Hersteller sind zum Stichtag noch nicht verpflichtet, die vollständige Art.-12-Kennzeichnung anzuwenden. Bestehende Kennzeichnungspflichten — etwa aus der SUP-Richtlinie oder nationalen Recycling-Labels — gelten weiterhin parallel und werden erst mit Inkrafttreten der PPWR-Durchführungsrechtsakte abgelöst.
Wird die PPWR-Kennzeichnung die bisherigen SUP- und nationalen Recycling-Labels ersetzen?
Art. 12 PPWR wird künftig ein harmonisiertes EU-weites Recyclability-Label einführen, hebt aber bestehende Kennzeichnungspflichten nicht automatisch auf. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte und dem Ablauf etwaiger Übergangsfristen gelten SUP- und nationale Recycling-Labels weiter.
Benötigen Kartonagen ein aufgedrucktes Konformitätskennzeichen?
Nein. Die PPWR führt kein CE-Zeichen oder vergleichbares Konformitätskennzeichen für Verpackungen ein. Die DoC ist ein kaufmännisch-administratives Dokument, das in den Unterlagen aufbewahrt wird — sie muss nicht auf der physischen Verpackung referenziert werden.
Fristen und Übergangsregelungen
Was gilt ab dem 12. August 2026 - und was kommt später?
Ab dem 12. August 2026 gelten unmittelbar:
- Art. 5 — Stoffbeschränkungen (Schwermetalle; PFAS bei Lebensmittelkontaktverpackungen)
- Art. 6(1) — allgemeine Recyclingfähigkeitsanforderung (Übergangsbeurteilung nach EN 13430)
- Art. 10 — Minimierungsanforderungen (Bewertung nach EN 13428)
- Art. 11 — erste Mehrweg-/Nachfüllpflichten, soweit anwendbar
- Art. 38/39 — DoC- und TeDo-Pflichten
Weitere Meilensteine:
- August 2028 — harmonisierte Kennzeichnung: standardisierte Sortierpiktogramme und Materialmarkierungen
- Februar 2029 — verpflichtende digitale Kennzeichnung (QR-Code / Datenträger)
- 2030 — Recyclability-Grading (A–C) nach Art. 6 wird verpflichtend; Recyclinginhaltsstoff-Quoten nach Art. 7; Leerraumdeckelung (50 %, 40 % für E-Commerce)
- 2035–2040 — Mehrwegziele nach Art. 26; Verschärfung auf Klassen A–B ab 2038
Gilt eine Übergangsregelung für Verpackungen, die am 12. August 2026 bereits auf Lager liegen?
Die PPWR sieht keine explizite Abverkaufsfrist für nichtkonforme Verpackungen vor. Die Pflicht knüpft an das „Inverkehrbringen" an — Verpackungen, die vor dem Stichtag produziert und freigegeben wurden, gelten in der Regel als bereits in Verkehr gebracht. Eine garantierte Schonfrist gibt es nicht.
Gilt die PPWR auch für B2B-Verpackungen?
Ja. Die PPWR gilt für alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob es sich um B2C oder B2B handelt. Es gibt keine B2B-Ausnahme — auch Sekundär- und Transportverpackungen in B2B-Lieferketten sind erfasst.
Gilt die PPWR auch für Transportverpackungen wie Paletten, Stretchfolie oder Palettenecken?
Ja. Transportverpackungen sind ohne Ausnahme vom Anwendungsbereich der PPWR erfasst. DoC- und TeDo-Pflichten gelten ab dem 12. August 2026 für alle Verpackungstypen.
Harmonisierte Normen
Begründen die bestehenden EN-Normen (EN 13428, 13430, 13431, 13432) eine Konformitätsvermutung unter der PPWR?
Noch nicht. Diese Normen wurden unter der alten Verpackungsrichtlinie (PPWD) entwickelt und sind unter der PPWR noch nicht formal harmonisiert. Bis zur Veröffentlichung als harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt begründen sie keine Konformitätsvermutung. Als methodische Werkzeuge sind sie jedoch weiterhin verwendbar — mit entsprechender Dokumentation, dass sie als technische Methoden herangezogen werden, nicht als konformitätsvermutungsbegründende Normen.
Wann werden PPWR-spezifische harmonisierte Normen veröffentlicht?
Kein bestätigter Termin. Die Europäische Kommission hat CEN mit der Entwicklung harmonisierter Normen unter der PPWR beauftragt; der Standardisierungsprozess dauert typischerweise 2–4 Jahre. In der Zwischenzeit bieten die EN-13428–13432-Serie und die Kommissionsguidance C(2026) 2151 den besten verfügbaren technischen Rahmen.
Durchsetzung und Sanktionen
Welche Konsequenzen hat die Nichterfüllung der DoC- und TeDo-Pflichten?
Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die PPWR (Art. 68) verpflichtet sie zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Maßnahmen — ohne EU-weit einheitliche Bußgeldhöhen. Im deutschen Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) sind Bußgelder von bis zu 10.000 € für formale Verstöße, bis zu 100.000 € für Standardverstöße und bis zu 200.000 € für schwere oder wiederholte Verstöße vorgesehen — zusätzlich zur Möglichkeit eines Marktverbots. Fehlende oder unzureichende DoC/TeDo ist selbst ein ahndungsfähiger Verstoß.
Muss die TeDo bei Behörden eingereicht werden?
Nein. Die TeDo wird nicht proaktiv eingereicht. Sie muss vom Hersteller 5 (Einwegverpackungen) bzw. 10 Jahre (Mehrwegverpackungen) aufbewahrt und den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage innerhalb von 10 Tagen zur Verfügung gestellt werden (Art. 38(10)). Es gibt kein zentrales EU-Register oder Portal zur Einreichung von DoC oder TeDo.
Dieser Beitrag basiert auf der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und der EU-Kommissionsguidance C(2026) 2151 (März 2026). Er spiegelt den Rechtsrahmen zum Stand Juni 2026 wider. Durchführungsrechtsakte und harmonisierte Normen befinden sich noch in der Entwicklung - verfolgen Sie Aktualisierungen im EU-Amtsblatt.