PPWR Update

PPWR FAQ - Konformitätserklärung (DoC) & Technische Dokumentation (TeDo)

PPWR, DoC, TeDo – die Fragen, die Verpackungsverantwortliche derzeit beschäftigen, sind konkret und dringend. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur Konformitätserklärung und zur technischen Dokumentation – auf Basis der PPWR (EU 2025/40), der EU-Kommissionsguidance C(2026) 2151 vom März 2026 und der offiziellen PPWR-FAQ der Kommission, 2. Auflage (August 2026).

Ab dem 12. August 2026 gelten die Kernpflichten der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Für viele Unternehmen stellen sich dabei dieselben Fragen: Wer ist eigentlich Erzeuger im Sinne der PPWR? Was muss in die Konformitätserklärung (DoC)? Wie granular muss die technische Dokumentation (TeDo) sein — und welche Nachweise reichen tatsächlich aus?

Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zu Rollen und Verantwortung, Dokumentationspflichten, Stoffbeschränkungen, Fristen und Durchsetzung – auf Basis der PPWR, der Kommissionsguidance C(2026) 2151 (März 2026) und der PPWR-FAQ der Kommission, 2. Auflage (August 2026).

Disclaimer: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und stellt keine Rechts- oder Compliance-Beratung dar. Teile des Rechtsrahmens werden noch entwickelt — insbesondere Durchführungsrechtsakte und harmonisierte Normen stehen weiterhin aus. Für verbindliche Bewertungen empfehlen wir die Hinzuziehung qualifizierter Rechts- oder Compliance-Berater.

Rollen & Verantwortung

Wer ist „Erzeuger" im Sinne der PPWR und wie wird die Rolle bestimmt?

Erzeuger ist die juristische Person, die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt (Art. 3(1)(13)). Entscheidend ist nicht, wer produziert — sondern wessen Name oder Marke auf der Verpackung erscheint, oder, wenn kein Name und keine Marke erscheint, wer den Auftrag erteilt und die Spezifikationen festlegt. Das heißt: Steht Ihre Marke auf der Verpackung, sind Sie der Erzeuger.

Wer ist Erzeuger von Transportverpackungen?

Maßgeblich ist die Stufe, auf der die leere Verpackung ihre Endform erreicht hat — also ohne Hinzufügen weiterer Komponenten verwendbar ist. Ein flachliegender Karton, der noch gefaltet werden muss, hat seine Endform erreicht. Stretchfolie auf der Rolle ist Verpackung, auch wenn sie später zugeschnitten wird. Bei nicht markierter Transportverpackung ist der physische Produzent Erzeuger, bei markierter der Markeninhaber. Das Anbringen eines Versandaufklebers gilt nicht als Branding.

Kann die Erzeugerrolle vertraglich übertragen werden?

Nein. Die Rolle knüpft von Gesetzes wegen an die tatsächlichen Umstände an — sie kann nicht übertragen, abgelehnt oder per Vereinbarung neu zugewiesen werden. Lieferanten können nicht für die PPWR-Pflichten ihrer Kunden haftbar gemacht werden, sind nach Art. 16 aber verpflichtet, dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er zum Konformitätsnachweis benötigt — und dürfen sich nicht verweigern.

Was gilt, wenn auf der Verpackung unser Firmenname und die Marke eines anderen Unternehmens stehen?

Name und Marke sind gleichrangig. Verweisen sie auf unterschiedliche Rechtsträger, kommt die Erzeugerstellung demjenigen zu, der Design und Spezifikationen bestimmt — zu bewerten im Einzelfall anhand des Vertrags. Dieselbe Logik gilt für maßgefertigte Transportverpackung ohne jede Kennzeichnung: Erzeuger ist, wer den Auftrag erteilt und die Spezifikationen festlegt.

Gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Ist derjenige, der andernfalls Erzeuger wäre, ein Kleinstunternehmen und ist der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, wird der Lieferant zum Erzeuger. Wichtig: Für die EPR gilt das nicht — eine generelle Kleinstunternehmen-Ausnahme von Registrierung und Meldung gibt es dort nicht, unterhalb von 10 Tonnen pro Jahr greifen lediglich reduzierte Meldepflichten.

Wer ist bei Private Label Erzeuger?

Entscheidend ist, wessen Name oder Marke am Verkaufspunkt auf der Verpackung erscheint. Im typischen Private-Label-Fall, in dem die Handelsmarke des Händlers auf der fertigen Verpackung steht, ist der Händler Erzeuger. Physische Produktion, Materialauswahl oder Designhoheit ändern daran nichts.

Was gilt bei Verpackungen, die aus einem Drittland importiert werden?

Verantwortlich ist der in der EU ansässige Rechtsträger, der die Verpackung in Verkehr bringt — der Importeur. Bringt der Importeur die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er sie in einer Weise, die die Konformität betrifft, wird er nach Artikel 21 zum Erzeuger — mit vollen DoC- und TeDo-Pflichten. Das erfasst die meisten Eigenmarken- und Private-Label-Importeure. Auch wenn der Importeur nicht zum Erzeuger wird, muss er prüfen, dass der Drittlanderzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die DoC erstellt hat, dass die Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 15(5)-(6) erfüllt sind und dass die Unterlagen die Verpackung begleiten. Importeure müssen zudem ihre eigenen Kontaktdaten angeben — auf der Verpackung oder auf einem Begleitdokument — auch bei importierter neutraler oder nicht markierter Verpackung.

Gilt die PPWR auch für Waren, die die EU nur durchqueren?

Nein. Waren in der Durchfuhr in ein Drittland, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, fallen nicht unter die PPWR.

Welche Pflichten haben Vertreiber und Großhändler?

Vertreiber, die Verpackungen nicht unter eigenem Namen in Verkehr bringen und sie nicht verändern, müssen keine DoC erstellen. Ihre Pflicht ist eine Sorgfaltspflicht (Art. 19): prüfen, ob die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, die EPR-Registrierung kontrollieren, nichtkonforme Verpackungen vom Markt fernhalten und mit den Marktüberwachungsbehörden kooperieren. Wer Verpackungen umlabelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird nach Artikel 21 zum Erzeuger — mit allen Pflichten.

Gilt eine einzige DoC für alle EU-Mitgliedstaaten?

Ja. Eine einzige DoC ist EU-weit gültig – ein separates Dokument je Land oder je Kunde ist nicht erforderlich. Art. 39(2) verlangt allerdings, dass die DoC in der oder den Sprachen erstellt oder in diese übersetzt wird, die der Mitgliedstaat fordert, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Gilt die PPWR auch für konzerninterne Lieferketten – etwa wenn eine deutsche Zentrale aus einem eigenen Werk in Asien importiert?

Ja. Konzerninterne Strukturen befreien nicht von PPWR-Pflichten. Wird Verpackung in die EU importiert — auch von einer verbundenen Gesellschaft — und unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke des EU-Rechtsträgers in Verkehr gebracht, wird dieser nach Artikel 21 zum Erzeuger, mit vollen DoC- und TeDo-Pflichten für alle beteiligten Verpackungstypen, einschließlich Transportverpackung.

Was gilt beim Versand zwischen eigenen Standorten innerhalb der EU?

Verpackung, die Sie selbst herstellen und für den Versand zwischen eigenen Standorten nutzen, wurde nicht in Verkehr gebracht — es fehlt die kommerzielle Transaktion — und unterliegt nicht der PPWR. Anders sieht es aus, wenn Sie für diese internen Transporte Transportverpackung verwenden, die Sie nicht selbst hergestellt haben: Diese gilt als in Verkehr gebracht, und die PPWR greift.

Verpackungstyp & DoC-Granularität

Was ist ein „Verpackungstyp" – und deckt eine DoC mehrere SKUs ab?

Eine DoC ist je eigenständiger Verpackungsspezifikation erforderlich, nicht je SKU oder Produkt. Verpackungseinheiten mit identischer Materialzusammensetzung, identischem strukturellem Design, gleichen funktionalen Eigenschaften und gleichem Compliance-Profil können unter einer DoC zusammengefasst werden. Mehrere SKUs können auf dieselbe DoC verweisen, wenn die zugrundeliegende Verpackungsspezifikation tatsächlich identisch ist. Beachten Sie: „Typ" in Anhang VII ist nicht dasselbe wie die in Anhang II aufgeführten Verpackungs-„arten" – gemeint ist jedes Format, jede Charge oder Serie, nicht die Materialkategorie.

Reicht eine Gruppierung wie „Primärverpackung – Polyethylen"?

Nein – eine generische Materialbezeichnung ist als Gruppierungsmerkmal zu grob. Faktoren wie die genaue Polymerqualität, der Aufbau, Additive, Druckfarben und eine etwaige Lebensmittelkontaktfunktion wirken sich alle auf die Bewertungen nach Artikel 5, 6 und 10 aus. Zwei Artikel mit derselben generischen Bezeichnung können zu unterschiedlichen Konformitätsergebnissen führen und benötigen daher eine getrennte Dokumentation.

Was gilt beim selben Produkt in unterschiedlichen Größen?

Eine einzige DoC ist möglich, wenn der Größenunterschied keine der Anforderungen aus Artikel 5–12 berührt. Berührt er sie – etwa weil sich die Minimierungsbewertung oder die Rezyklatanteil-Berechnung ändert – sind getrennte DoCs erforderlich.

Ist eine DoC je SKU zulässig?

Immer. Sie ist in den meisten Fällen lediglich konservativer als nötig. Bei überschaubarer Anzahl von Verpackungsreferenzen kann eine Dokumentation je SKU sogar einfacher zu handhaben sein. Bei hunderten Referenzen ist die Gruppierung nach Verpackungstyp rechtlich tragfähig und praktisch notwendig.

Wie granular muss die physische Kennzeichnung sein?

Art. 15(5) ist mit einer Kennzeichnung auf Typ-, Chargen- oder Serienebene erfüllt – nicht zwingend je Einzelstück und nicht je Komponente. Ein Joghurtbecher braucht eine Kennzeichnung, nicht eine pro Element. Standardisierte Artikel wie Klebebänder oder neutrale Beutel sind auf Chargenebene rückverfolgbar.

Benötigt jede Verpackungskomponente (Flasche, Etikett, Umkarton, Folie) eine eigene DoC?

Komponenten, die ausschließlich als Teil einer zusammengesetzten Verpackungseinheit in Verkehr gebracht werden – etwa ein Etikett auf einer Flasche – sind durch die DoC der Gesamtverpackungseinheit abgedeckt. Nur einzeln in Verkehr gebrachte Komponenten benötigen eine eigene DoC ihres Erzeugers. Die Kommission hat klargestellt, dass Konformitätsbewertung und DoC auf Ebene der gesamten Verpackungseinheit ansetzen: Flasche plus Verschluss plus Etikett ergeben eine DoC, die die Angaben zu jeder Komponente enthält. Bei Transportverpackung ist es umgekehrt – Paletten, Aufsatzrahmen, Umhüllungen und Umreifungen sind eigenständige Einheiten und benötigen jeweils eine eigene Bewertung und DoC, es sei denn, sie werden tatsächlich zu einem neuen fertigen Verpackungsartikel zusammengefügt; in diesem Fall wird dieser Artikel als eine Einheit behandelt.

DoC: Inhalt, Format & Bereitstellung

Was muss eine DoC enthalten – und gibt es eine offizielle Vorlage?

Die DoC richtet sich nach Artikel 39 und dem Muster in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40. Sie ist eine schriftliche Selbsterklärung des Erzeugers, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5–12 erfüllt. Pflichtangaben sind:

  • Eindeutige Identifikationsnummer der Verpackung
  • Name und Adresse des Erzeugers (oder des Bevollmächtigten)
  • Erklärung, dass die DoC unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird
  • Beschreibung der Verpackung, die eine Rückverfolgbarkeit ermöglicht
  • Konformitätserklärung mit den einschlägigen Anforderungen der Artikel 5–12 PPWR
  • Verweise auf herangezogene harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen
  • Gegebenenfalls Verweise auf weitere angewandte Unionsrechtsakte
  • Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der für den Erzeuger unterzeichnenden Person

Mit der Ausstellung der DoC übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität der Verpackung (Art. 39(4)).

Muss die DoC Kunden bei jeder Bestellung übermittelt werden?

Nein. Die PPWR verlangt nicht, dass die DoC jeder Bestellung oder Lieferung beiliegt. Verbindlich ist, sie zu erstellen, aktuell zu halten, aufzubewahren (5 Jahre bei Einweg- / 10 Jahre bei Mehrwegverpackung) und den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Muss die DoC in die Sprache jedes Mitgliedstaats übersetzt werden?

Art. 39(2) enthält sehr wohl eine Sprachanforderung: Die DoC muss in der oder den Sprachen erstellt oder in diese übersetzt werden, die der Mitgliedstaat fordert, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Kann eine DoC mehrere EU-Verordnungen gleichzeitig abdecken?

Ja. Art. 39(3) sieht ausdrücklich vor, dass bei Verpackungen, die mehreren DoC-pflichtigen Unionsrechtsakten unterliegen, eine einzige kombinierte DoC für alle einschlägigen Rechtsakte erstellt werden kann. Dabei muss das Dokument die Verpackung klar vom verpackten Produkt abgrenzen, und die zugrundeliegenden Bewertungen bleiben getrennt.

Wird die DoC tatsächlich geprüft?

Nach Art. 39(5) sollen die zuständigen Behörden jährlich die Richtigkeit mindestens eines Teils der Erklärungen risikobasiert kontrollieren – nicht nur anlassbezogen nach einer Beschwerde – und können nichtkonforme Produkte vom Markt nehmen.

Kann Konformität erklärt werden, wenn die Verpackung noch nicht recyclingfähig ist?

Die DoC erklärt die Konformität mit den aktuell geltenden Anforderungen. Das Klassifizierungssystem zur Recyclingfähigkeit (Klassen A–C nach Art. 6) gilt erst ab dem 1. Januar 2030. Bis dahin gilt laut Kommissionsguidance die Recyclingfähigkeitsanforderung der alten PPWD und der harmonisierten Norm EN 13430:2004. Solange erklären Sie die Konformität mit den in Kraft befindlichen Anforderungen – und dürfen keine Recyclingfähigkeitsaussagen treffen, die Sie nicht belegen können.

Technische Dokumentation: Inhalt & Nachweise

Was muss die technische Dokumentation (TeDo) enthalten?

Die TeDo ist die Nachweisakte, die jede Aussage der DoC unterlegt. Sie wird nach Anhang VII erstellt (Modul A – interne Fertigungskontrolle), je Verpackungstyp geführt und muss die Konformität mit den Artikeln 5–12 belegen. Sie muss enthalten:

  • Eine allgemeine Beschreibung des Verpackungstyps
  • Angaben zu Design und Herstellung
  • Daten zur Materialzusammensetzung
  • Nachweise der Konformität mit jeder einschlägigen PPWR-Anforderung
  • Verweise auf herangezogene Normen oder Methoden
  • Prüfberichte oder andere belegende Nachweise

Die TeDo muss keiner Behörde eingereicht werden – sie muss verfügbar gehalten und auf Anfrage vorgelegt werden.

Wie lange muss die TeDo aufbewahrt werden?

5 Jahre bei Einwegverpackung und 10 Jahre bei Mehrwegverpackung, gerechnet ab dem letzten Inverkehrbringen (Art. 15(3)). Auf begründete Anfrage einer nationalen Behörde muss sie innerhalb von 10 Tagen vorgelegt werden – von Erzeugern (Art. 15(10)), von Importeuren (Art. 18(8), in elektronischer Form) und von Bevollmächtigten (Art. 17(2)).

Reicht eine Lieferantenselbsterklärung als Nachweis der Stoffkonformität – oder sind Labortests erforderlich?

Die PPWR schreibt akkreditierte Labortests nicht als einziges Nachweismittel vor. Eine Lieferantenerklärung kann Teil der Nachweisbasis sein – die letztliche Verantwortung für die Richtigkeit der TeDo trägt jedoch der Erzeuger. In der Praxis richtet sich die erforderliche Nachweistiefe nach dem Risikoprofil der Verpackung und dem betroffenen Stoff.

Was gilt, wenn ein Lieferant die Daten nicht herausgibt – oder nicht mehr existiert?

Lieferanten erstellen nicht Ihre DoC, sind nach Art. 16 aber verpflichtet, Ihnen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Sie zum Konformitätsnachweis benötigen – in Papier- oder elektronischer Form – und dürfen sich nicht verweigern. Ist ein Lieferant nicht mehr auffindbar oder nicht kooperativ, werden angemessene Bemühungen erwartet: Ansprache des früheren Lieferanten, des aus einer Fusion oder Übernahme hervorgegangenen Unternehmens oder Rückgriff auf eigene Bewertungen.

Lässt sich davon etwas delegieren?

Teilweise. Durch schriftliches Mandat kann ein Bevollmächtigter (Art. 17) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereithalten, mit diesen Behörden bei Maßnahmen gegen nichtkonforme Verpackungen kooperieren und ihnen auf begründete Anfrage innerhalb von 10 Tagen alle Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis vorlegen. Auch die Konformitätsbewertung und die Erstellung der DoC können im Auftrag des Erzeugers erfolgen. Zwei Dinge sind vom Mandat jedoch ausdrücklich ausgenommen: die Pflicht nach Art. 15(1), ausschließlich konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen, und die Erstellung der technischen Dokumentation nach Anhang VII (Art. 17(2), letzter Unterabsatz). Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Erzeuger, unabhängig davon, was ein Vertrag vorsieht.

Deckt die Information nach Lebensmittelrecht (LMIV) die PPWR-Anforderungen ab?

Nicht automatisch, denn der nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verantwortliche Unternehmer und der Verpackungserzeuger nach der PPWR können unterschiedliche Rechtsträger sein, und Informationen aus dem einen Rahmen erfüllen nicht per se die Anforderungen aus Art. 15(5)-(6). Beide Anforderungssätze müssen erfüllt werden.

Reicht bei PFAS die Lieferantenangabe „nicht absichtlich zugesetzt"?

Nein, nicht für sich allein. Die PPWR verlangt die Einhaltung von Stoffgrenzwerten – nicht nur das Fehlen einer Absicht. Bei Lebensmittelkontaktverpackung sollten Erzeuger Prüfdaten oder belastbarere Lieferantenerklärungen zu den einschlägigen PFAS-Grenzwerten einholen.

Müssen Klebstoffe in Kartonagen in der TeDo deklariert werden?

Ja. Alle in der Verpackung vorhandenen Stoffe müssen auf Konformität mit Art. 5 bewertet werden. Eine formale De-minimis-Ausnahme für Klebstoffe oder Nebenkomponenten gibt es in der PPWR nicht. Klebstoffe müssen im Abschnitt zur Materialzusammensetzung der TeDo deklariert werden, mit Bestätigung der Konformität mit den einschlägigen Stoffbeschränkungen.

Stoffbeschränkungen (Schwermetalle, PFAS, SVHC)

Welche Stoffbeschränkungen gelten ab dem 12. August 2026?

Ab dem 12. August 2026 gilt Art. 5 für alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Verpackungstypen und begründet drei eigenständige Stoffpflichten:

  • Besorgniserregende Stoffe (SoC) – Art. 5(1): Verpackungen und ihre Komponenten müssen so gestaltet und hergestellt werden, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe minimiert werden. Das ist eine allgemeine Minimierungs- und Designpflicht für alle Verpackungen, kein einzelner numerischer Grenzwert. Der Begriff „besorgniserregender Stoff" folgt der in der PPWR referenzierten Definition, nämlich Artikel 2(27) der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781), die unter anderem REACH-SVHC, POP, Stoffe bestimmter CLP-Gefahrenklassen sowie Stoffe erfasst, die Wiederverwendung und Recycling von Verpackungsmaterialien negativ beeinflussen. Die Bedingungen dieser Definition sind nicht kumulativ – eine genügt, um einen Stoff einzubeziehen. Für den Konformitätsnachweis erfolgt die Bewertung über Anhang C der EN 13428:2004 (Minimierung durch Reduzierung an der Quelle).
  • Schwermetalle – Art. 5(4): Die Summenkonzentration der vier Schwermetalle Blei (Pb), Cadmium (Cd), Quecksilber (Hg) und Chrom(VI) aus in der Verpackung oder ihren Komponenten vorhandenen Stoffen darf 100 mg/kg (100 ppm Gewichtsanteil) nicht überschreiten. Zwei Ausnahmen greifen: Die Glas-Ausnahmeregelung nach Entscheidung 2001/171/EG bleibt in Kraft, sodass eine Überschreitung der 100-ppm-Summe zulässig ist, wenn sie auf zugesetztem Recyclingglas beruht und keines dieser Metalle bei der Herstellung absichtlich eingebracht wurde; und ADR-bedingte Cu-Zn-Pb-Legierungen in wiederbefüllbaren Stahlgasflaschen fallen nicht unter den Grenzwert, sofern keine technisch machbare Alternative existiert. Als Nachweismethode wird der CEN-Report CR 13695-1 empfohlen.
  • PFAS – Art. 5(5): Gilt nur für Lebensmittelkontaktverpackung, die nicht in Verkehr gebracht werden darf, wenn PFAS in Höhe von oder über 25 ppb für jedes einzelne PFAS in der zielgerichteten PFAS-Analyse, 250 ppb für die Summe der PFAS als Summe der zielgerichteten PFAS-Analyse oder 50 mg/kg für den Gesamtgehalt an PFAS (einschließlich polymerer PFAS) vorhanden sind. Das sind Konzentrationsgrenzwerte, kein Verbot. Sie erfassen PFAS, die unbeabsichtigt vorhanden sind, nicht nur absichtlich zugesetzte, und sie gelten für die gesamte Verpackungseinheit – Druckfarben, Lacke, Kleb- und Haftstoffe eingeschlossen.

Sind SVHC und CMR-Stoffe (Kategorien 1A/1B) ab August 2026 ebenfalls beschränkt?

Die PPWR führt zu diesem Datum keine spezifischen Grenzwertbeschränkungen für SVHC oder CMR 1A/1B ein. Sie werden jedoch über den ersten Teil von Artikel 5 erfasst: eine weite Pflicht zur Minimierung des Vorhandenseins und der Konzentration „besorgniserregender Stoffe" in Verpackungen – die ab dem 12. August 2026 gilt und in der TeDo dokumentiert werden muss.

Wie lauten die PFAS-Grenzwerte – und wie stabil ist die Regelung derzeit?

Für Lebensmittelkontaktverpackung gelten ab dem 12. August 2026 drei Grenzwerte: 25 ppb für jedes einzelne PFAS (zielgerichtete Analyse, polymere PFAS ausgenommen); 250 ppb für die Summe aller PFAS in der zielgerichteten Analyse; und 50 mg/kg für den Gesamtgehalt an PFAS.

Für die Prüfung beschreibt die Kommissionsguidance einen Stufenansatz. Schritt 1 ist die Bestimmung des Gesamtfluorgehalts: Liegt dieser unter 50 mg/kg, kann die Probe als konform gelten. Darüber folgt die zielgerichtete Analyse. Eine harmonisierte EU-Methodik für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackung existiert weiterhin nicht.

Gilt die 25-%-rPET-Anforderung für SUP-Flaschen unter der PPWR?

Nein. Die 25-%-Rezyklatanforderung für PET-Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (einschließlich befestigter Verschlüsse) folgt aus der SUP-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904), nicht aus der PPWR. Die PPWR führt eigene Rezyklatanteil-Ziele ein (Art. 7), die jedoch ab 2030 gelten und delegierten Rechtsakten unterliegen. Es handelt sich um zwei getrennte Regelungspflichten – beide können dieselbe Verpackung betreffen, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Fristen und Dokumentationsanforderungen.

Kennzeichnungsanforderungen

Welche Kennzeichnung ist ab dem 12. August 2026 erforderlich?

Die detaillierten Durchführungsrechtsakte für das harmonisierte Kennzeichnungssystem zur Recyclingfähigkeit nach Art. 12 sind noch nicht finalisiert. Erzeuger sind noch nicht verpflichtet, die vollständige Art.-12-Kennzeichnung anzuwenden. Bestehende Pflichten – darunter die Kennzeichnung nach der SUP-Richtlinie und einschlägige nationale Recyclinglabel – gelten parallel weiter und werden nicht durch die PPWR ersetzt, solange die Durchführungsrechtsakte nicht in Kraft sind.

Ersetzt die PPWR-Kennzeichnung bestehende SUP- und nationale Recyclinglabel?

Art. 12 PPWR wird künftig ein harmonisiertes EU-weites Label zur Recyclingfähigkeit einführen, hebt bestehende Pflichten aber nicht automatisch auf. Bis die Durchführungsrechtsakte in Kraft sind und die Übergangsfristen abgelaufen sind, bleiben die bestehenden Kennzeichnungsanforderungen in Kraft.

Was gilt für Label von Pfand- und Rücknahmesystemen (DRS)?

Die DRS-Kennzeichnung ist noch nicht harmonisiert. Maßgeblich ist das Label, das der Mitgliedstaat fordert, in dem die Verpackung vermarktet wird.

Brauchen Kartonagen ein aufgedrucktes Konformitätszeichen?

Nein. Die PPWR führt kein CE-Zeichen oder vergleichbares Konformitätskennzeichen für Verpackungen ein. Die DoC ist ein kaufmännisches und administratives Dokument, das in der Akte geführt wird – auf der physischen Verpackung muss nicht darauf verwiesen werden.

Fristen & Übergangsregelungen

Was gilt ab dem 12. August 2026 – und was kommt später?

Ab dem 12. August 2026:

  • Allgemeine Anwendung der Verordnung
  • Art. 5 – Stoffbeschränkungen (SoC-Minimierung nach 5(1); Schwermetalle nach 5(4); PFAS in Lebensmittelkontaktverpackung nach 5(5))
  • Art. 15 und Art. 18 – Erzeuger- und Importeurpflichten, einschließlich der technischen Dokumentation (Anhang VII) und der DoC (Art. 39 + Anhang VIII), im Anschluss an das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38

Was zu diesem Datum noch nicht gilt, aber häufig dafür gehalten wird:

  • Recyclingfähigkeit (Art. 6): Die PPWR-eigenen Anforderungen an recyclinggerechte Gestaltung (Art. 6(2)) folgen den delegierten Rechtsakten und gelten ab dem 1. Januar 2030. Bis dahin gilt laut Kommissionsguidance die Recyclingfähigkeitsanforderung der alten PPWD und der harmonisierten Norm EN 13430:2004.
  • Minimierung (Art. 10): dieselbe Struktur. Grundlegende Anforderungen der PPWD über EN 13428:2004 bis Ende 2029; die vollständige Pflicht nach Art. 10 gilt ab dem 1. Januar 2030.

Wichtige kommende Meilensteine:

  • 2030 – Klassifizierung der Recyclingfähigkeit (A–C) wird verpflichtend (Art. 6); Rezyklatanteil-Ziele (Art. 7) gelten; Leerraumquote für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackung (Art. 24); Verbote nach Anhang V; Mehrwegziele (Art. 29)
  • Juni 2030 – erste EPR-Registermeldung für das Kalenderjahr 2029
  • 2035–2040 – Mehrwegziele nach Art. 29; Verschärfung auf ausschließlich Klassen A–B ab 2038

Gibt es eine Übergangsfrist für Verpackungen, die am 12. August 2026 bereits am Lager liegen?

Für vor dem 12. August 2026 produzierte Bestände besteht keine Pflicht, sie zu vernichten, umzuarbeiten oder neu zu etikettieren. Der Identifier sowie Name und Adresse des Erzeugers nach Art. 15(5)-(6) dürfen über ein Begleitdokument bereitgestellt werden, anstatt auf der Verpackung aufgedruckt zu sein. Und Verpackungen, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bleiben, auch wenn sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen.

Was daraus nicht folgt, ist eine Schonfrist für neue Verpackungen: Alles, was ab dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wird, muss konform sein.

Gilt die PPWR auch für B2B-Verpackungen?

Ja. Eine B2B-Ausnahme gibt es nicht – DoC-, TeDo- und Stoffbeschränkungspflichten gelten gleichermaßen.

Gilt die PPWR für Transportverpackung wie Paletten, Stretchfolie und Kantenschutz?

Ja. Sämtliche Transportverpackung fällt in den Anwendungsbereich, geplante Ausnahmen gibt es nicht. DoC- und TeDo-Pflichten gelten ab dem 12. August 2026 für alle Verpackungstypen.

Harmonisierte Normen

Begründen die bestehenden EN-Normen (EN 13428, 13430, 13431, 13432) eine Konformitätsvermutung unter der PPWR?

Überwiegend nicht – mit einer Ausnahme, die man kennen sollte. Diese Normen wurden unter der früheren Verpackungsrichtlinie (PPWD) entwickelt und sind nicht formal unter der PPWR harmonisiert. Unter der PPWR dienen sie nur als Orientierung, und die EN 13428:2004 begründet insbesondere keine Konformitätsvermutung mehr für besorgniserregende Stoffe, weil der Anwendungsbereich der PPWR breiter ist – Lebenszyklus, REACH-SVHC, CLP-Klassen und Auswirkungen auf die Recyclingfähigkeit. Die Ausnahme: Für die übergangsweise geltende Minimierungspflicht der PPWD behält die EN 13428:2004 ihre Vermutungswirkung bis Ende 2029 (Art. 70(1)(b)). Außerhalb dieser Ausnahme bleiben die Normen als methodische Werkzeuge gültig – müssen aber als technische Methoden dokumentiert werden, nicht als Normen mit Vermutungswirkung. Diese Unterscheidung ist für die Formulierung der Verweise in DoC und TeDo relevant. Die Vermutungswirkung entsteht erneut, sobald neue Normen im Amtsblatt zitiert werden.

Wann werden PPWR-spezifische harmonisierte Normen veröffentlicht?

Ein bestätigter Termin liegt nicht vor. Die PPWR verpflichtet die Kommission, CEN bis zum 12. Februar 2027 um die Aktualisierung der EN 13428:2004 zu ersuchen – ergänzt um eine aktualisierte Bewertungsmethode sowie maximale angemessene Gewichts- und Volumengrenzen für die gängigsten Verpackungstypen und -formate. In der Zwischenzeit bieten die Normenreihe EN 13428–13432 und die Kommissionsguidance C(2026) 2151 den bestmöglichen technischen Rahmen. Die Dokumentation sollte so strukturiert sein, dass sie sich nach Veröffentlichung harmonisierter Normen aktualisieren lässt.

Durchsetzung & Sanktionen

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die DoC- und TeDo-Pflichten?

Die Durchsetzung nach Art. 62 ist zunächst bewusst nicht sanktionsorientiert angelegt: Behörden sollen Wirtschaftsakteure unterstützen, eine Verwarnung aussprechen und eine angemessene Frist zur Korrektur einräumen; Maßnahmen wie Rücknahme oder Rückruf folgen erst, wenn die Nichteinhaltung fortbesteht. Erklärtes Ziel ist es, Handelsströme nicht zu unterbrechen.

Die Sanktionen selbst legen die Mitgliedstaaten fest. Die PPWR (Art. 68) verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen – ohne EU-weite Bußgeldhöhen vorzugeben. Im deutschen VerpackDG werden Bußgelder von bis zu 10.000 € bei formalen Verstößen, bis zu 100.000 € bei Standardverstößen und bis zu 200.000 € bei schweren oder wiederholten Verstößen genannt – daneben die Möglichkeit eines Marktverbots. Eine fehlende oder unzureichende DoC/TeDo ist selbst ein sanktionsfähiger Verstoß, sobald die Korrekturfrist verstrichen ist.

Müssen wir eine Behörde proaktiv informieren?

Nein. Erzeuger müssen den Behörden nicht mitteilen, dass sie konform sind – die Behörden melden sich, wenn sie eine Prüfung durchführen. Eine Informationspflicht entsteht nur, wenn Sie selbst eine Nichtkonformität feststellen (Art. 15(8), Art. 19(5)).

Muss die TeDo bei Behörden eingereicht werden?

Nein. Die TeDo wird nicht proaktiv eingereicht. Sie muss 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufbewahrt (Art. 15(3)) und den Marktüberwachungsbehörden innerhalb von 10 Tagen nach einer Anfrage zur Verfügung gestellt werden (Art. 15(10)). Ein zentrales EU-Register oder -Portal zur Einreichung von DoC oder TeDo gibt es unter der PPWR nicht.

Dieser Beitrag basiert auf der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), der EU-Kommissionsguidance C(2026) 2151 (März 2026) und den Frequently Asked Questions der Kommission zur PPWR, 2. Auflage (August 2026). Er spiegelt den Rechtsrahmen zum Stand August 2026 wider.
Durchführungsrechtsakte und harmonisierte Normen werden weiterhin entwickelt – verfolgen Sie das EU-Amtsblatt für Aktualisierungen.

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