EPR-Gebühren & Ökomodulation

Deutschland verabschiedet das VerpackDG – was die neue Regelung für Hersteller bedeutet

Am Freitag, den 10. Juli 2026, hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gebilligt. Es handelt sich um das neue deutsche Durchführungsgesetz zum Verpackungsrecht.

Damit steht der nationale Rahmen fest, der künftig neben der EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) gilt. Beide sind am 12. August 2026 in Kraft getreten.

Für jedes Unternehmen, das Verpackungen in Deutschland auf den Markt bringt, markiert dieses Datum eine Zäsur: Die PPWR legt die Produktanforderungen unmittelbar fest, während das VerpackDG regelt, wie Deutschland diese Anforderungen registriert, überwacht und durchsetzt. Im Folgenden ein Überblick, was nun feststeht und was sich damit für Verpackungs- und Sourcing-Entscheidungen ändert.

Vom VerpackG zum VerpackDG

Das VerpackDG ersetzt das Verpackungsgesetz (VerpackG), das die Verpackungsregulierung in Deutschland seit 2019 bestimmt hat.

Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt damit unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Das VerpackDG setzt die PPWR daher nicht um. Stattdessen ergänzt es die unmittelbar geltenden europäischen Regeln: Es weist Verantwortlichkeiten zu, regelt Registrierungs- und Überwachungspflichten und gestaltet die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Deutschland dort aus, wo die PPWR den Mitgliedstaaten Spielraum lässt.

In der Praxis bedeutet das, dass Deutschland die bewährten Strukturen beibehält. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), das LUCID-Register und die dualen Systeme, wobei die PPWR übergreifend gilt. Für Unternehmen ist diese Kontinuität eine gute Nachricht: Die Registrierung in LUCID und die Teilnahme an einem dualen System bleiben bestehen, künftig auf Grundlage des VerpackDG, während die PPWR die Anforderungen an Verpackungsdesign, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Dokumentation erhöht.

Vier Punkte, die jetzt feststehen

1. Die Ökomodulation ist bestätigt  und hat jetzt eine gesetzliche Grundlage

Eine zentrale Änderung, die der Bundestag im Vergleich zum Regierungsentwurf ergänzt hat, ist der neue § 26a. Er verpflichtet das Bundesumweltministerium (BMUV), im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium, Verordnungen zur Ökomodulation der EPR-Beteiligungsentgelte zu erlassen.

Die beiden zentralen Hebel der Modulation sind Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil: Verpackungen, die sich leichter recyceln lassen und mehr Rezyklat enthalten, werden vergütet, während schlecht recycelbare oder überwiegend aus Neumaterial bestehende Verpackungen teurer werden. Die Kriterien sollen jährlich im September veröffentlicht werden, die volle Wirkung der Regelung ist für 2027 vorgesehen.

2. Ein bestätigtes dreistufiges Bußgeldsystem

Das Gesetz bestätigt ein dreistufiges Bußgeldsystem: 10.000 € / 100.000 € / 200.000 € je Verstoß, gestaffelt nach Art und Schwere der Verletzung.

Verstöße im Zusammenhang mit der Konformität und der Konformitätserklärung (DoC), der technischen Dokumentation oder deren Aufbewahrung sind auf 10.000 € begrenzt und werden erst ab dem 12. Februar 2027 durchgesetzt.

Über diese Obergrenzen hinaus können die Behörden Vertriebsverbote verhängen und aus der Nichteinhaltung erzielte Gewinne abschöpfen. Ein Verstoß kann damit deutlich teurer werden als das nominale Bußgeld an sich.

3. Die Durchsetzung folgt der föderalen Logik

Die Zuständigkeit für die Durchsetzung ist entlang der föderalen Struktur Deutschlands aufgeteilt:

  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die das LUCID-Register auf Bundesebene führt, ist für die Registrierung zuständig.
  • Die Bundesländer übernehmen die Kontrollen und den Vollzug vor Ort in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

4. Die Konformitätserklärung: Nach Wahl - Deutsch oder Englisch

Ein pragmatischer Punkt für international tätige Hersteller: Die Konformitätserklärung (DoC) kann nach Wahl des Erzeugers auf Deutsch oder auf Englisch erstellt werden.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss jedoch eine deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Englisch ist also als Arbeitssprache der DoC zulässig, Hersteller sollten aber jederzeit in der Lage sein, eine deutsche Fassung nachzureichen.

Was sich in der Praxis ändert: Verpackung wird zur Sourcing-Entscheidung

Bislang war ein Verpackungs-Briefing vor allem eine Frage von Funktion, Kosten und Lieferzeit. Seit dem 12. August gehören Recyclingfähigkeit, Materialeffizienz und Dokumentation zum selben Briefing und die Verantwortung liegt bei demjenigen, der die Verpackung in Verkehr bringt, nicht beim Zulieferer, der sie hergestellt hat.

Daraus ergeben sich derzeit drei erkennbare Verschiebungen in Verpackungsteams:

  • Verpackungsaudits. Teams prüfen ihre bestehenden Verpackungsvarianten gegen die neuen Design- sowie Dokumentationsanforderungen und stoßen dabei meist genau auf die Datenlücken, die für eine Konformitätserklärung geschlossen werden müssten.
  • Neubewertung der Lieferanten. Preis und Qualität reichen nicht mehr aus. Lieferanten müssen nun auch regulatorische Nachweise liefern: Materialzusammensetzung, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und eigene Erklärungen.
  • Funktionsübergreifende Entscheidungen. Verpackungsentscheidungen werden zunehmend gemeinsam von Einkauf, Qualitätsmanagement, Nachhaltigkeit und Regulatory Affairs getroffen. Das gelingt nur, wenn alle Beteiligten auf derselben Datenbasis arbeiten.

Zeigt eine solche Prüfung, dass eine Verpackungsvariante geändert werden muss, stellt sich sofort die nächste Frage: Wer kann die Alternative liefern? Genau hier setzt Packmatic an – die Verpackungs-Sourcing-Plattform hinter Packa. Ein strukturierter Vergleich qualifizierter Erzeuger schafft Transparenz in einem fragmentierten Markt und verbindet Unternehmen mit Lieferanten, die sowohl die kommerziellen als auch die regulatorischen Anforderungen erfüllen.

Was Hersteller jetzt tun sollten

Mit dem nun feststehenden Rahmen ist die Checkliste für die Vorbereitung klar:

  • Rolle für jeden Verpackungstyp und Markt klären (Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber ), denn davon hängen alle nachgelagerten Pflichten ab.
  • Eine saubere Verpackungs-Stammdatenbasis aufbauen: Materialzusammensetzung, Gewicht, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Lieferant für jede Verpackungsvariante. Ohne diese Basis lässt sich weder eine Konformitätserklärung samt technischer Dokumentation ausstellen noch eingehende Lieferanten-Erklärungen prüfen.
  • Das bestehende Verpackungsportfolio Variante für Variante gegen die neuen Design- und Dokumentationsanforderungen prüfen. Die dabei gefundenen Lücken bestimmen die Arbeitslast für die kommenden Jahre.
  • Lieferanten neu bewerten und deren Dokumentation einholen. Die eigene Konformitätserklärung lässt sich nur ausstellen, wenn die Nachweise der Lieferanten belastbar sind.
  • Einkauf, Qualitätsmanagement, Nachhaltigkeit und Regulatory Affairs auf eine gemeinsame Datenbasis bringen. Verpackungsentscheidungen werden inzwischen gemeinsam getroffen und gemeinsame Entscheidungen brauchen gemeinsame Zahlen.
  • Konformitätserklärung und technische Dokumentation für jeden Verpackungstyp vorbereiten – dort, wo die Erzeugerrolle einschlägig ist.
  • Das Übergangsfenster nutzen. Dass Bußgelder für Compliance- und Dokumentationsverstöße erst ab dem 12. Februar 2027 durchgesetzt werden, ist eine Gelegenheit und kein Grund zum Abwarten.
  • Jeden September auf die aktualisierten Ökomodulationskriterien achten und Recyclingfähigkeit sowie Rezyklatanteil schon jetzt in Designentscheidungen einbeziehen, nicht erst später.

Wie Packa unterstützt

Das VerpackDG bestätigt, was die PPWR bereits angekündigt hat: Verpackungs-Compliance wird zu einer strukturierten, datengetriebenen Disziplin. Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Stoffbeschränkungen und eine Konformitätserklärung je Verpackungstyp müssen erfasst, geprüft und aktuell gehalten werden. Und weil die Entgelte ökomoduliert werden, kann bessere Datenqualität auch niedrigere Kosten bedeuten.

Bei Packa übersetzen wir diese regulatorischen Anforderungen in strukturierte Logik und klare Workflows, damit Hersteller und ihre Kunden das VerpackDG und die PPWR in konkrete, prüfbare Maßnahmen umsetzen können, statt sie als Quelle ständiger Unsicherheit zu erleben. Wir digitalisieren die Verpackungsspezifikation, halten Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Stoffdaten je Variante aktuell und generieren Konformitätserklärung und technische Dokumentation aus dieser einen verlässlichen Datenquelle.

Und das ist erst der Anfang. Die Anforderungen werden sich in den kommenden Jahren weiterentwickeln. Deshalb lohnt es sich, Verpackungs-Compliance als dauerhaften Bestandteil der Einkaufs- und Unternehmensstrategie zu behandeln.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auslegung wird auf den offiziellen Text des VerpackDG und der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) sowie auf die Hinweise der zuständigen Behörden verwiesen.

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